Für Aufregung und Spätfolgen sorgte eine Serienunfall am 06.04.2019 – dem Eifelpokal der R-C-N Rundstrecken Challenge Nürburgring. Für den Rennleiter hat dieser Vorfall unangenehme Folgen.
Im Rennverlauf des Eifelpokals am 06. April dieses Jahres ereignete sich im Bereich Hocheichen, Quiddelbacher Höhe, in Höhe des Streckenposten 79 ein Unfall bei dem mehrere Teilnehmer beteiligt waren. Auf einer Ölspur in dem Bereich rutsche einer nach dem anderen Teilnehmer von der Fahrbahn und endete in der Leitplanke. Soweit handelt es sich um einen regulären Unfall.
Prekär an dieser Situation ist aber, dass die Teilnehmer im Rennverlauf über diesen Unfall nicht informiert wurden. Bei einer Überprüfung, aus welchen Gründen eine Vorwarnung nicht etwa durch eine gelbe Flagge oder doppelt geschwenkt gelbe Flaggen gegeben war, musste festgestellt werden, dass die Streckenposten zum Zeitpunkt der Veranstaltung nicht ordnungsgemäß besetzt waren.
Der DMSB zog nun in einem Sportgerichtsverfahren alle Register und entzog dem Rennleiter, Hans-Werner Hilger, die Lizenz – bis einschließlich 30.06.2020.
In den Ermittlungen stellte sich heraus, dass entgegen der Vorgaben der DMSB-Streckenlizenz zahlreiche Posten nicht besetzt waren. Diesbezüglich wird auf Blatt 26 d.A. verwiesen, in dem exakt aufgelistet ist, welche Posten nicht besetzt waren und welche zwar besetzt aber entgegen der Streckenlizenz nicht vorschriftsmäßig besetzt waren.
Hilger gab in der Anhörung zu Protokoll, dass er als verantwortlicher Rennleiter die Kontrolle der Streckenposten dem Leiter der Streckensicherung überlassen habe. Vom Leiter der Streckensicherung wurde ihm mitgeteilt, dass alle Posten besetzt seien. Eine eigene Kontrolle habe er nicht vorgenommen.
Die Entscheidungsgründe gibt das Sportgericht folgend an:
Vorliegend war der Betroffene als verantwortlicher Rennleiter im Sinne von Art. 11.1.1.c ISG tätig. Die Pflichten des Rennleiters sind in Art. 11.11 ISG niedergelegt, und speziell in Art. 11.11.4.b ISG ist festgelegt, dass sich der Rennleiter zu vergewissern hat, dass alle Sportwarte auf ihren Posten sind.
Darüber hinaus ist der Rennleiter für die Durchführung der Veranstaltung in Übereinstimmung mit den gültigen Bestimmungen verantwortlich, Art. 11.11.3 des ISG.
Maßstab für die ordnungsgemäße Besetzung der Rennstrecke ist vorliegend die DMSB-Streckenlizenz für die Nürburgring- Nordschleife. Dort ist im Detail festgelegt, wie die Posten auf der Nürburgring-Nordschleife bei einer vom DMSB genehmigten Veranstaltung zu besetzen sind. Diese Streckenlizenz ist bindend und lässt keinen Spielraum zu. Dies ist dadurch bedingt, dass durch die Streckenlizenz und die Einhaltung der dort auf- gestellten Regeln, die Sicherheit der Teilnehmer, der Zuschauer, aber auch der Streckenposten gewährleistet wird.
Insofern steht dem Rennleiter kein Ermessen zu, ob und wie er die Posten besetzt. Es mag sein, dass der Betroffene der Überzeugung war, dass die vorhandenen Posten ausreichend waren, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten. Dass es sich hierbei um eine Fehleinschätzung gehandelt hat, haben das Unfallereignis mit insgesamt fünf Kollisionen sehr deutlich gezeigt.
Insbesondere die Fahrer müssen sich darauf verlassen können, dass alle Posten, insbesondere auf der Nürburgring-Nordschleife, ordnungsgemäß besetzt sind. Die Fahrer müssen sich auch darauf verlassen können, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist und dass von ordnungsgemäß besetzten Posten auf mögliche Gefahren hingewiesen wird.
Dementsprechend kann es nicht im Ermessen eines Leiters der Streckensicherung oder eines Rennleiters stehen, die der Auffassung sind, dass die Streckensicherheit gleichwohl gewähr- leistet ist, obwohl die Posten nicht entsprechend der Streckenlizenz besetzt sind.In Fragen der Sicherheit kann es dann kein Ermessen geben, wenn ganz klare Bestimmungen gegeben sind, die es auch gilt zwingend einzuhalten. Dies ist bei der DMSB-Streckenlizenz für die Nürburgring-Nordschleife der Fall.
Als verantwortlicher Rennleiter hätte der Betroffene daher die Veranstaltung nicht freigeben und damit auch nicht starten dürfen. Soweit der Betroffene ausführt, dass Problem sei hinlänglich bekannt und in einem solchen Fall stünde der Rennleiter immer im Spannungsfeld zwischen der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen und den Interessen der Veranstalter, vermag dies den Betroffenen nicht zu entlasten.
Insofern kam das Gericht nicht umhin, den Betroffenen die ihm erteilte Rennleiterlizenz bis zum 30.06.2020 zu entziehen.
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